Rüruprente / Basisrente
(© Konstantin Gastmann / PIXELIO)
Seit 2005 können Sparer Aufwendungen für die gesetzliche und die private Rente teilweise als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Bis zu einem Betrag von 12.000 Euro bei Alleinstehenden und 24.000 Euro bei Verheirateten können zunächst 60 % der Aufwendungen abgesetzt werden.
Der abzugsfähige Anteil erhöht sich bis 2025 jährlich um zwei Prozentpunkte, von 2025 an mindern also 100 % der Aufwendungen die Steuern – die Obergrenze liegt dann aber bei 20.000 und 40.000 Euro. Im Gegenzug werden die Renten mehr und mehr steuerpflichtig. Leistungen, die 2040 oder später beginnen, sind voll zu versteuern.
Hier einige Besonderheiten auf einen Blick:
- ausschließlich monatliche Rentenzahlung - frühestens ab dem 60. Lebensjahr
- Stirbt der Versicherte frühzeitig, ist die gesamte angesparte Summe verloren.
- Eine Auszahlung erfolgt nur an den Versicherten.
- Eine Hinterbliebenen-Leistung kann für den Ehepartner mit eingeschlossen werden.
- nachgelagerte Versteuerung
- Eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann mit eingeschlossen werden.
- Die Rürup-/Basisrente kann nicht beliehen, veräußert oder vererbt werden,
- Sie ist allerdings Harz IV sicher.
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